Keine Verminderung der Anschaffungskosten des stehenden Holzes in einem zugekauften Wald um den Wert der jährlich geschlagenen
einzelnen Bäume
Leitsatz
1. Ein bilanzierender Forstwirt muss nach dem Zukauf eines Waldes das darin stehende Holz mit den Anschaffungskosten aktivieren.
2. Bei einem „Nachhaltsbetrieb”, wenn also jährlich einzelne Bäume geschlagen bzw. entfernt werden und der Forst normal wieder
bepflanzt wird, stellen die einzelnen Bäume und Stämme keine selbständig bewertbaren Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter
dar; daher ist es nicht zulässig, die Anschaffungskosten des stehenden Holzes wegen der darin jährlich geschlagenen Bäume
anteilig zu vermindern.
Fundstelle(n): INF 2007 S. 365 Nr. 10 KAAAC-43143
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.12.2006 - 4 K 686/05
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