OFD Frankfurt/M. - S 7280 A - 69 - St I 2.20

Ausstellen von Rechnungen bei Darlehen an Unternehmer ab

Bezug:

1. Auch bei nicht steuerpflichtigen Leistungen aus Darlehensverträgen ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, sofern es sich bei dem Darlehensnehmer ebenfalls um einen Unternehmer, der das Darlehen für sein Unternehmen aufnimmt oder um eine juristische Person handelt.

2. Als Rechnung ist nach Abschnitt 183 Abs. 2 Satz 1 UStR auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Enthält ein Darlehensvertrag diese Pflichtangaben, ist die gesonderte Ausstellung einer Rechnung mithin entbehrlich. Hinsichtlich der periodisch durch den Darlehensnehmer zu leistenden Zahlungen ist das Erfordernis des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG dann erfüllt, wenn sich aus einem dem Darlehensvertrag beigefügten detaillierten Tilgungsplan das Entgelt durch Aufteilung der einzelnen Raten in Tilgungsanteil und Zinsanteil ergibt.

3. Bei Änderung des Darlehensvertrages wegen Änderung der Laufzeit, Zinsanpassung oder Sonderzahlung ändert sich in Folge der geänderten Höhe der künftig zu leistenden Raten in der Regel auch das Entgelt. In diesen Fällen ist eine Berichtigung der ursprünglichen Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV durch Übermittlung eines aktualisierten Zins- und Tilgungsplans erforderlich.

4. Nach Auskunft des BMF an den Zentralen Kreditausschuss vom – IV A 5 – S 7280 – 21/05 – kommt eine Billigkeitsregelung, nach der Darlehensverträge, die vor dem abgeschlossen wurden, auch ohne beigefügten Zins- und Tilgungsplan das Erfordernis des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG erfüllen, nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für Änderungen des Zins- und Tilgungsplans, die deshalb die Pflicht zur Rechnungsstellung bzw. Rechnungsberichtigung auslösen.

5. Bei Darlehensverträgen mit Datum ab dem , bei denen weder innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde noch eine solche Rechnungsstellung nach Ziffer 2 entbehrlich war, ist ein Vorsteuerabzug – soweit auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG verzichtet wurde – somit zu versagen.

6. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen diese Pflichten eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG darstellt.

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Fundstelle(n):
KAAAB-71182