Abgabenordnung: Anforderungen an
die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Wegen der
Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher
Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene
Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde
im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung
begründet werden (vgl. § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende
Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar
eines Ermessensausfalls nahe.
2. Im Rahmen des Auswahlermessens
hat die Behörde Überlegungen anzustellen, ob neben dem in Anspruch
genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner
existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt
sind; hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt,
hat sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder
nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. Diesen Anforderungen
genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteilt, die Inanspruchnahme
weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2022 S. 220 Nr. 7 JAAAI-59899
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.02.2022 - 2 V 16/21
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