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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 16/21

Gesetze: AO § 5 ; AO § 69; AO § 121 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 126 Abs. 2; AO § 191

Abgabenordnung: Anforderungen an die Ausübung des Auswahlermessens in einem Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung begründet werden (vgl. § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist; eine fehlende Begründung legt die Annahme der Ermessensunterschreitung oder gar eines Ermessensausfalls nahe.

2. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Behörde Überlegungen anzustellen, ob neben dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner noch weitere mögliche Haftungsschuldner existieren und ob bei diesen die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind; hat die Finanzbehörde weitere Haftungsschuldner ermittelt, hat sie ermessensgerechte Erwägungen anzustellen, ob sie alle, einzelne oder nur einen Haftungsschuldner in Anspruch nehmen möchte. Diesen Anforderungen genügt die Behörde nicht, wenn sie lediglich mitteilt, die Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner sei geprüft worden.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2022 S. 220 Nr. 7
JAAAI-59899

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.02.2022 - 2 V 16/21

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