Anwendung der sog. 1 %-Regelung für ausländisches Kfz ohne inländischen Bruttolistenpreis
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der sog. 1 %-Regelung.
Der Bruttolistenpreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil
insgesamt zu gewinnen sucht.
Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für
das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis zu geschätzt werden.
Bei einer solchen Schätzung gibt bei einem ausländischen Kfz (hier: Ford Mustang Shelby GT500 Coupé), welches nach Deutschland
importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wieder.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 2 DStRE 2018 S. 329 Nr. 6 EFG 2017 S. 122 Nr. 2 GStB 2017 S. 53 Nr. 2 KÖSDI 2017 S. 20160 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2017 S. 240 JAAAF-89956
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.11.2016 - 9 K 264/15
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