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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 264/15 EFG 2017 S. 122 Nr. 2

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, AO § 162

Anwendung der sog. 1 %-Regelung für ausländisches Kfz ohne inländischen Bruttolistenpreis

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der sog. 1 %-Regelung.

  2. Der Bruttolistenpreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neu-Anschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht.

  3. Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis, und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis zu geschätzt werden.

  4. Bei einer solchen Schätzung gibt bei einem ausländischen Kfz (hier: Ford Mustang Shelby GT500 Coupé), welches nach Deutschland importiert wurde, der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung realitätsnah wieder.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 2
DStRE 2018 S. 329 Nr. 6
EFG 2017 S. 122 Nr. 2
GStB 2017 S. 53 Nr. 2
KÖSDI 2017 S. 20160 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2017 S. 240
JAAAF-89956

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 16.11.2016 - 9 K 264/15

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