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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 240/12 EFG 2014 S. 1661 Nr. 19

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 3 S. 2, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1, UrhG § 69a

Keine Rückstellung wegen Verletzung der Lizenzrechte einer AG bei Kenntnis von Mitarbeiterm, nicht aber der Führungsebene der AG über die Rechteverletzung

Leitsatz

1. Hat ein Unternehmen Lizenzrechte einer AG verletzt, muss es nur dann i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG ernsthaft mit einer Inanspruchnahme wegen der Lizenzrechtsverletung als Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung rechnen, wenn die AG als Inhaberin des Schutzrechts (nach § 69a UrhG) von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.

2. Von einer Kenntnis i. d. S. ist nicht auszugehen, wenn zwar eventuell ein Buchhalter und ein Programmierer der AG wahrscheinlich schon länger als 18 Monate über die Lizenzverletzung Bescheid wissen, nicht aber die für die AG verantwortlichen Personen wie Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder, Prokuristen usw.

3. Potentielles „Geheimwissen” einiger Mitarbeiter einer AG führt nicht zum Wissen der AG als Rechtsträgerin, um die Verletzung der eigenen Rechtsposition, verbunden mit der Möglichkeit, eigene Ansprüche anzumelden. Das gilt insbesondere dann, wenn diesen Mitarbeitern die Rechteverletzung schon länger bekannt ist, sie ihre Kenntnis gleichwohl nicht an die Leitungsebene der AG weitergegeben haben, und auch keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich sind, dass sie ihr Wissen demnächst an Vorstand usw. der AG weitergeben werden.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 25
DStRE 2015 S. 1025 Nr. 17
EFG 2014 S. 1661 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2015 S. 31
Ubg 2015 S. 543 Nr. 9
JAAAE-79850

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Thüringer FG, Urteil v. 26.06.2014 - 1 K 240/12

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