Keine Rückstellung wegen Verletzung der Lizenzrechte einer AG bei Kenntnis von Mitarbeiterm, nicht aber der Führungsebene
der AG über die Rechteverletzung
Leitsatz
1. Hat ein Unternehmen Lizenzrechte einer AG verletzt, muss es nur dann i. S. v. § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG ernsthaft mit
einer Inanspruchnahme wegen der Lizenzrechtsverletung als Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung rechnen, wenn die
AG als Inhaberin des Schutzrechts (nach § 69a UrhG) von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat.
2. Von einer Kenntnis i. d. S. ist nicht auszugehen, wenn zwar eventuell ein Buchhalter und ein Programmierer der AG wahrscheinlich
schon länger als 18 Monate über die Lizenzverletzung Bescheid wissen, nicht aber die für die AG verantwortlichen Personen
wie Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder, Prokuristen usw.
3. Potentielles „Geheimwissen” einiger Mitarbeiter einer AG führt nicht zum Wissen der AG als Rechtsträgerin, um die Verletzung
der eigenen Rechtsposition, verbunden mit der Möglichkeit, eigene Ansprüche anzumelden. Das gilt insbesondere dann, wenn diesen
Mitarbeitern die Rechteverletzung schon länger bekannt ist, sie ihre Kenntnis gleichwohl nicht an die Leitungsebene der AG
weitergegeben haben, und auch keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich sind, dass sie ihr Wissen demnächst an Vorstand usw. der
AG weitergeben werden.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 25 DStRE 2015 S. 1025 Nr. 17 EFG 2014 S. 1661 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2015 S. 31 Ubg 2015 S. 543 Nr. 9 JAAAE-79850
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