Leasing: Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers bei
Andienungsrecht des Leasinggebers
Leitsatz
Die ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen hängt davon ab, ob der Leasingnehmer Mieter oder wirtschaftlicher Eigentümer
des WG ist.
Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. – im Fall des Sale-and-lease-back –
geblieben ist, hängt davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das WG in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber
als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann.
Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers ist anzunehmen, wenn seinem Herausgabeanspruch gegen den
Leasingnehmer keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt.
Vor allem in den Fällen des sog. Spezial-Leasings ist der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen.
Für den Fall eines Andienungsrechts des Leasinggebers ist darauf abzustellen, ob bei Ablauf der Grundmietzeit mit dessen
Ausübung zu rechnen ist. Das ist zu bejahen, wenn dessen Bedingungen für ihn so vorteilhaft sind, dass keine wirtschaftlich
gleichwertige Alternativverwertung in Betracht kommt.
Ist das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zuzurechnen, ist das Leasingverhältnis steuerrechtlich
regelmäßig als Ratenkaufvertrag zu qualifizieren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1724 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2013 S. 926 JAAAE-44841
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.07.2013 - 4 K 188/11
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