Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am
Prozesserfolg als immaterielles geschäftswertähnliches Wirtschaftsgut
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines
Prozesskostenfinanzierungsfonds
Leitsatz
1. Die von einem
Prozesskostenfinanzierungsfonds zum Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am
Prozesserlös geleisteten Zahlungen sind als Anschaffungskosten eines
immateriellen geschäftswertähnlichen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Der
Anspruch auf Beteiligung am Prozesserlös stellt einen – für den
Wirtschaftsgutbegriff nicht unabdingbaren – selbständig verkehrsfähigen
und selbständig bewertbaren Vorteil dar.
2. Wäre kein immaterielles
Wirtschaftsgut anzunehmen, wäre die Zahlung zum Erwerb des Anspruchs auf
Beteiligung am Prozesserlös als Anzahlung zu aktivieren.
3. Die Abschreibung des immateriellen
Wirtschaftsguts Beteiligung am Prozesserlös kann prozentual im Umfang des
anteiligen Streitwerts der entschieden Prozesse, also unabhängig vom
Prozessausgang erfolgen und entspricht damit einer Absetzung für
Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG.
4. Die von einem
Prozesskostenfinanzierungsfonds gezahlten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen
sowie die Rechts- und Beratungskosten sind nicht sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine sofortige
Abziehbarkeit der Aufwendungen kommt nur in Betracht, als ein Erwerber der
Geschäftschance auf Beteiligung am Prozesserlös außerhalb der modellhaften
Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen könnte.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1912 Nr. 20 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 31 JAAAE-15577
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.03.2012 - 6 K 6014/09
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