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Abgrenzung von Restaurationsleistung und Lieferung von Nahrungsmitteln
Neues vom EuGH für die Gastronomiebranche
[i]Monfort, NWB 12/2010 S. 886Der EuGH hat nun zu den vier Vorlagen des BFH hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung und Lieferung von Nahrungsmitteln für Imbiss-Unternehmen, Kinos und Partyservice-Unternehmen ohne Schlussanträge eines Generalanwalts entschieden. Während die BFH-Vorlagen die potenzielle Gefahr einer Verschärfung für die gesamte Gastronomiebranche bargen, erweist sich das EuGH-Urteil als Entwarnung und sogar teilweise als Lockerung. Zu den zugrunde liegenden Sachverhalten und den vorgelegten Rechtsfragen wird auf verwiesen. Der folgende Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Antwort des EuGH.
I. Entscheidung des EuGH
1. Tenor
Der EuGH hat die vier Vorlagen verbunden und in einem einzigen Urteil entschieden. Aufgrund dieser Vorgehensweise musste der EuGH die verschiedenen Fragen zusammenlegen und entschied (leicht umformuliert) einheitlich wie folgt:
[i]EuGH, Urteil v. 10. 3. 2011 - Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 NWB OAAAD-75602 „ 1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie sind dahin auszulegen, dass
die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbisss...