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Haftung in der GmbH & Co. KG
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Haftung in der GmbH & Co. KG
Bei der GmbH & Co. KG übernimmt im Regelfall die GmbH die Funktion der Komplementärin, während die an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen die Rolle der Kommanditisten übernehmen. Bei der GmbH & Co. KG haftet somit eine Kapitalgesellschaft in aller Regel unbeschränkt persönlich, während die natürlichen Personen nur beschränkt als Kommanditisten haften. Besonderheiten gegenüber der klassischen KG können im Gründungsstadium der beiden Gesellschaften bestehen.
II. Haftung bei eingetragener Komplementär-GmbH und nicht eingetragener KG
Ist die Komplementär-GmbH bereits in das Handelsregister eingetragen, aber noch nicht die KG, ist bezüglich der Haftungssituation danach zu unterscheiden, ob die KG ein Handelsgewerbe betreibt oder nicht.
1. Betrieb eines Handelsgewerbes
Die GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe betreibt, ist ungeachtet ihrer fehlenden Eintragung im Handelsregister als KG entstanden. Im Außenverhältnis entsteht die ein Handelsgewerbe betreibende GmbH & Co. KG im Zeitpunkt des Geschäftsbeginns.
Folglich gilt für die GmbH & Co. KG auch vor der Eintragung der KG bereits das Recht der Kommanditgesellschaft. Nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 176 Abs. 1 HGB ist ausdrücklich vorgesehen, dass jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter haftet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn seine Beteiligung als Kommanditst dem Gläubiger bekannt war.
Folglich haftet bis zur Eintragung der KG der Kommanditist in gleicher Weise wie die Komplementär-GmbH, nämlich unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen.
2. Es wird kein Handelsgewerbe betrieben
Betreibt die zukünftige GmbH & Co. KG kein Handelsgewerbe und ist die KG noch nicht im Handelsregister eingetragen, so ist die KG noch nicht wirksam entstanden. Folglich finden die Vorschriften des HGB zur Kommanditgesellschaft und somit auch § 176 HGB noch keine Anwendung. Gleichwohl gilt im Ergebnis für den späteren, noch nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten haftungsrechtlich aber nichts anderes: Bis zur Entstehung der KG existiert die Gesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft. Somit ist das Haftungsrecht der BGB-Gesellschaft anwendbar mit der Folge, dass aufgrund des Akzessorietätsprinzips die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haften. Somit haftet der spätere Kommanditist auch im dem Falle, dass die KG kein Handelsgewerbe betreibt, neben dem Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
III. Haftung bei nicht eingetragener Komplementär-GmbH
Die nicht eingetragene Komplementär-GmbH, sog. Vorgesellschaft, haftet stets unbeschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft einschließlich solcher Verbindlichkeiten aus der Haftung für Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haften bis zur Eintragung der GmbH deren Geschäftsführer persönlich. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH lediglich für die GmbH & Co. KG aufgetreten sind, denn dieses Auftreten beinhaltet zugleich ein Auftreten für die Komplementär-GmbH.
Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haften für die vor deren Eintragung für die Komplementär-GmbH begründeten Verbindlichkeiten ebenfalls unbeschränkt persönlich.