Steuererklärungsfristen; Hessisches Pilotprojekt zur Neuregelung der Abgabefristen
Dieser Erlass tritt für den Bereich des Landes Hessen an die Stelle des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom . Dies erfolgt zur Erprobung einer Neuregelung.
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2009 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags –,
zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer –,
zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags –,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2009/2010 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
bis zum
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des der . Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(2) Die Gewährung der Fristverlängerung auf den erfolgt unter der Annahme, dass die Steuerpflichtigen die erforderlichen Erklärungen für das Vorjahr fristgemäß abgegeben haben. Das Finanzamt soll daher Steuererklärungen für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.
(3) Es bleibt den Finanzämtern desweiteren vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder die Vorauszahlungen außerhalb der Veranlagung herabgesetzt wurden,
sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
eine Außenprüfung vorgesehen ist,
für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Hessischer Minister der
Finanzen v.
Fundstelle(n):
JAAAD-46088