OFD Koblenz - Kurzinfo ESt St 3_2008K051 - S 2121 A - St 32 2 -

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG auf Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste

Auf Bund-/Länderebene wurde beschlossen, dass Helfer der Mahlzeitendienste keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit ausüben. Das Überreichen einer Mahlzeit reiche allein nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung aus. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken.

Hilfsorganisationen haben hiergegen vorgetragen, dass sie bisher für beide Tätigkeiten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in voller Höher berücksichtigt haben und dies von den Finanzämtern auch bei Lohnsteuer-Außenprüfungen nicht beanstandet worden sei. Eine nachfolgende Erörterung auf Bund-/Länderebene ergab, dass die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in diesen Fällen bisher unterschiedlich gehandhabt wurde (so auch die Feststellungen bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern). Im Hinblick darauf bestehen nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird. Ab dem ist jedoch bei der Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG in allen Fällen nach den getroffenen o. a. Beschlüssen zu verfahren.

Den Helfern der Mahlzeitendienste kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € gewährt werden.

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Fundstelle(n):
JAAAC-84025