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Beteiligungen
Dieses Dokument wird nicht mehr überarbeitet und steht lediglich in einer älteren Fassung zur Verfügung, die möglicherweise in einzelnen Punkten nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.
I. Definition
Beteiligungen sind gem. § 271 Abs. 1 HGB [i] Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung kann mangels einer eigenen steuerlichen Definition auch im Steuerrecht übernommen werden. [i] Da es unerheblich ist, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht [i] , fallen darunter begrifflich alle gesellschaftsrechtlichen Anteile an Kapital- und Personengesellschaften.
Blödtner/Bilke/Heining, „Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht”, 8. Aufl. Herne / Berlin 2009 [i]
II. Begriffsmerkmale
1. Anteile [i]
Mitgliedschaftsrechte jeder Art (verbrieft oder unverbrieft) an Kapital- und Personengesellschaften, mit denen der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt wird
Hierzu gehören auch Wertpapiere, soweit sie Mitgliedschaftsrechte verbriefen. [i]
Abzugrenzen von schuldrechtlichen Verträgen (Fremdkapitalüberlassung) wie z.B. Darlehen oder typisch stille Beteiligungen
Verm... [i]