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Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen im Fokus
Anamnese und Synthese der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
[i]Schöneborn, Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen, Grundlagen, NWB TAAAE-52365 Die Aufwendungen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, erhöhen bekanntlich gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zu 20 % bzw. 50 % die Summe der in § 8 Nr. 1 GewStG enumerierten „Eigenkapitalsubstitute“ (soweit sie den Gewinn gemindert haben). Gerade diese beiden Hinzurechnungstatbestände haben in den letzten Jahren die Rechtsprechung in besonderem Maße beschäftigt und die Finanzverwaltung zuletzt auch zu einer Ergänzung der einschlägigen gleich lautenden Ländererlasse veranlasst (vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl 2022 I S. 638). Erst unlängst hat der BFH mit seinem Beschluss v. - III R 14/21 ( NWB HAAAJ-16163) eine weitere in der Praxis virulente Zweifelsfrage geklärt. Nachfolgend werden die Entwicklungen der letzten Jahre und die aus ihnen abzuleitenden Auslegungsmaßstäbe übersichtlich dargestellt.
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I. Hintergrund
[i]Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter, NWB KAAAB-14433 Nicht nur die Gewerbesteuer selbst, sondern auch zahlreiche ihrer Vorschriften sind aus steuersystematischer und -ökonomischer Sicht beklagenswert. Hierzu zählt auch und im Besonderen die Hinzu...