Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG für das Kalenderjahr 2019 mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, für die die Abgabefrist nach § 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO mit Ablauf des Monats Februar 2021 endet, wird die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum verlängert.
Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.
Anordnungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.
BMF v. - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 44
AO-StB 2021 S. 2 Nr. 1
AO-StB 2021 S. 43 Nr. 2
DStR 2021 S. 42 Nr. 1
DStZ 2021 S. 58 Nr. 3
FR 2021 S. 96 Nr. 2
IAAAH-67262