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Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts
Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem FA eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt (Bezug: § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 EStG; § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.; § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV).
(1) Das Urteil erging zum Streitjahr 2012 und damit noch zu § 7g EStG a. F. (i. d. F. vor Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 vom , BGBl 2015 I S. 1834). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts war nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag i. H. von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskost...