Organschaft, Voraussetzungen; Umsatzsteuerfestsetzung, Änderung, Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben
Leitsatz
1. Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen der Organschaft.
2. Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft
bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert nicht die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Stpfl. Der Stpfl. verlangt
aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen. Darin ist nichts Treuwidriges zu
erkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 43 DStRE 2020 S. 1396 Nr. 22 EFG 2020 S. 1181 Nr. 16 KÖSDI 2020 S. 21892 Nr. 9 UStB 2020 S. 240 Nr. 8 IAAAH-51969
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