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Die A1-Entsendebescheinigung – spätestens am 1.7.2019 in elektronischer Form
[i]Eilts, NWB 19/2019 S. 1389Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung vor, bleibt für die betroffenen Arbeitnehmer – bspw. bei einer Entsendung innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz – das Sozialversicherungsverhältnis nach deutschem Recht bestehen, wenn die Entsendedauer höchstens 24 Monate beträgt. Arbeitgeber haben die voraussichtliche Dauer des Einsatzes der betroffenen Mitarbeiter im Antragsverfahren anzugeben. Der Nachweis der Entsendung (z. B. gegenüber ausländischen Behörden und Sozialversicherungsträgern) wird in diesen Fällen durch die Vorlage des Vordrucks A1 geführt. Umgekehrt gilt: Bei Vorlage einer A1-Bescheinigung, die von einem ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellt wurde, muss keine Anmeldung bei der deutschen Sozialversicherung erfolgen.
Zuständige Stelle und elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
[i]Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder ABVDie Ausstellung der A1-Bescheinigung ist grds. bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Besteht eine private Krankenversicherung, ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Sofern privat krankenversicherte Arbeitnehmer zugunsten einer Mitgliedschaft in einem berufsständisc...