Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018)
Fristverlängerung zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr
Bezug:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:
§ 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes ist § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden.
Ihre Frage zur Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds werde ich zu einem späteren Zeitpunkt beantworten.
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :020
Fundstelle(n):
BB 2018 S. 853 Nr. 16
DB 2018 S. 924 Nr. 16
DStR 2018 S. 813 Nr. 16
DStZ 2018 S. 404 Nr. 12
EStB 2018 S. 177 Nr. 5
ErbStB 2018 S. 178 Nr. 6
StB 2018 S. 198 Nr. 6
IAAAG-81067