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FG München Urteil v. - 8 K 2605/16 EFG 2017 S. 1280 Nr. 15

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, EStG § 42d Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 5, FGO § 102

Einbeziehung ersparter Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer eines Automobilherstellers

gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung

Leitsatz

1. In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen.

2. Die Entscheidung des FA über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Die Prüfung auf der ersten Stufe, ob in den Personen, die herangezogen werden sollen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind, ist eine vom FG in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Die daran auf der zweiten Stufe anschließende Ermessensentscheidung, ob und wen das FA als Haftenden in Anspruch nehmen will, ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1280 Nr. 15
GStB 2017 S. 435 Nr. 12
IAAAG-51087

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FG München, Urteil v. 19.05.2017 - 8 K 2605/16

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