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§ 37b EStG: Neues zur Bemessungsgrundlage
In die Bemessungsgrundlage einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung sind nach Rz. 14 des NWB MAAAE-91065 (BStBl 2015 I S. 468 = Kurzinfo StuB 2015 S. 434 NWB WAAAE-91588; vgl. Seifert, NWB UAAAE-95786) alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen (brutto) einzubeziehen, die einer solchen Veranstaltung direkt oder im Wege einer sachgerechten Aufteilung zugeordnet werden können. Zu den Gesamtaufwendungen gehören z. B. Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Dekoration, Eventmanager oder Agenturleistungen zur Organisation und Ausrichtung einer Veranstaltung).
Im Rahmen eines aktuell vor dem FG Köln (Az. 1 K 3154/15) anhängigen Klageverfahrens wird abweichend von der Verwaltungsauffassung vom Kläger argumentiert, nur diejenigen Aufwendungen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die geeignet sind, beim Empfänger dem Grunde nach steuerbare Einkünfte auszulösen.
Der Kläger argumentierte unter Beachtung der Urteilsbegründung des NWB WAAAE-45946 (BStBl 2015 II S. 186 = Kurzinfo StuB 2013 S. 793 NWB DAAAE-46920), zur steuerlichen Behandlung von Betriebsv...