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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 12212/13 EFG 2016 S. 1629 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1a, HGB § 254

Keine Berücksichtigung des Ergebnisses von Kurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des nach § 8b KStG begünstigten Veräußerungsgewinns

Wertveränderungen des Veräußerungspreises

Leitsatz

1. Das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienen, ist bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft.

2. Die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung unterfällt nicht bereits deshalb der steuerlichen Privilegierung des § 8b KStG, weil das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Anteile einbezogen war.

3. Unterliegt der Veräußerungspreis Wertveränderungen, die nach dem Veräußerungsvorgang eintreten, so sind diese bei der Bestimmung des Veräußerungspreises i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen und auf den Veräußerungszeitpunkt rückzubeziehen, wenn und soweit die Gegenleistung (Kaufpreis) noch aussteht. In Abgrenzung hierzu sind solche Wertveränderungen, die am Gegenstand der Gegenleistung erst eintreten, nachdem diese erbracht worden ist, nicht in den von der Besteuerung auszunehmenden Teil des Gewinns einzubeziehen.

4. Unter Veräußerungs-”Kosten” i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind ausschließlich Aufwendungen des Veräußerers, mithin bei ihm eintretende Vermögensminderungen, zu verstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 43
DStRE 2018 S. 144 Nr. 3
DStZ 2016 S. 803 Nr. 21
EFG 2016 S. 1629 Nr. 19
NWB-EV 2016 S. 333 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2017 S. 121
IAAAF-81125

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.02.2016 - 11 K 12212/13

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