BMF - IV B 3 - S 2293/09/10005-04 IV A 3 - S 1900/07/10107-45 BStBl 2015 I S. 452

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) Umsetzung des Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG

Bezug: (BStBl 2013 I S. 1612)

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem (BStBl 2015 II S. 431)Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

  1. Das (BStBl 2013 I S. 1612) wird aufgehoben.

  2. In der Anlage zum (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch (BStBl 2015 I S. 174) neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das (BStBl 2013 I S. 1612) verwiesen” gestrichen.

  3. Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gemäß § 165 Absatz 2 Satz 4 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt. In den übrigen Fällen ist eine hinsichtlich der Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Die ggf. zu beachtende zweijährige Frist gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO wurde am (Tag des Inkrafttretens des § 52 Absatz 34a EStG) in Lauf gesetzt.

  4. Ebenfalls von Amts wegen zu ändern sind mit einem zulässigen Einspruch oder einer zulässigen Klage angefochtene Einkommensteuerfestsetzungen, soweit die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.

  5. Aussetzungen der Vollziehung, die nach Maßgabe der Nummer 2 des gewährt wurden, sind zu widerrufen. Ein Widerruf ist entbehrlich, soweit die Aussetzung der Vollziehung bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34c Absatz 1 EStG befristet war oder sich durch Änderung des in der Vollziehung ausgesetzten Einkommensteuerbescheids erledigt hat (Nummer 8.2.2 erster Absatz des AEAO zu § 361).

BMF v. - IV B 3 - S 2293/09/10005-04 IV A 3 - S 1900/07/10107-45


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 452
BB 2015 S. 1238 Nr. 21
EStB 2015 S. 404 Nr. 11
ErbStB 2015 S. 168 Nr. 6
GmbH-StB 2015 S. 320 Nr. 11
IAAAE-89767