Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb;
§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.
Das ( BStBl 2008 I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:
„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.”
Demgegenüber hat das (EFG 2011, S. 909) entschieden, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne grundsätzlich mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 14/11).
Im Revisionsverfahren hat der (→ JURIS) – gegen die Verwaltungsauffassung (Tz. 31 Satz 2 des a. a. O.) – entschieden, dass der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG 2002 bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb insoweit nicht beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.
Das BFH-Urteil ist zwischenzeitlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ( BStBl 2012 II S. 360) und ist damit in allen offenen vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 3011 - S 2745 - 069
Fundstelle(n):
IAAAE-14053