Passivierung des niedrigeren Teilwerts anstelle des Anwartschaftsbarwerts
Leitsatz
1. Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage hängt davon ab, ob die Passivierung des Anwartschaftsbarwerts der Pensionsverpflichtung
(§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) im Zusagezeitpunkt zur Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen
würde. Dabei ist jedoch eine (teilkongruente) Rückdeckungsversicherung zu berücksichtigen.
2. Statt des Anwartschaftsbarwerts kann die Kapitalgesellschaft den niedrigeren Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG
ansetzen, wenn sie diesen nachweist. Damit ist nur der vom Arbeitnehmer erdiente Teil der Zusage anzusetzen, nicht aber der
zukünftig zu erdienende Teil.
3. Besteht die Pensionszusage aus einer Alterszusage, einer Invaliden- sowie einer Hinterbliebenenversorgungszusage, ist die
Finanzierbarkeit für jeden einzelnen Versorgungsteil gesondert zu prüfen.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1274 Nr. 21 BB 2011 S. 814 Nr. 13 StuB-Bilanzreport Nr. 13/2010 S. 512 IAAAD-39841
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.01.2010 - 6 K 11136/07
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