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Fallstricke des Vorläufigkeitsvermerks
Trügerischer Rechtsschutz
Kein Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk: Die Finanzverwaltung versieht alle Einkommensteuerbescheide programmgesteuert mit einem umfangreichen Katalog von Punkten, in denen die Steuerfestsetzung nur vorläufig i. S. des § 165 AO erfolgt. Dabei bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk auf anhängige Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH, in denen die Vereinbarkeit einer Steuernorm mit höherrangigem Recht geprüft wird. Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den Steuerbescheid soll die Einlegung eines Einspruchs entbehrlich machen. Allerdings trägt der enge Anwendungsbereich des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu einer erheblichen Verunsicherung der Steuerpflichtigen bei. Denn es stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob ein Vorläufigkeitsvermerk dem Steuerpflichtigen tatsächlich die gewünschte Rechtssicherheit vermittelt, an später zu seinen Gunsten ergehenden Urteilen auch ohne Einlegung eines Einspruchs partizipieren zu können. Bei kritischer Analyse der Rechtslage muss man leider zu dem Ergebnis kommen, dass der Vorläufigkeitsvermerk dem Steuerpflichtigen häufig nur scheinbar einen ausreichende...