Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen
Leitsatz
1) Erfolgt eine Anteilsveräußerung einer 50%igen Beteiligung an einer GmbH dergestalt, dass zunächst nur 25 % der Anteile
veräußert werden und zugleich beiderseitige Ankaufs- und Andienungsrechte hinsichtlich der übrigen 25 % vereinbart werden,
so ist die tatsächlich mehr als 5 Jahre nach der ersten Anteilsveräußerung erfolgte zweite Anteilsveräußerung nicht steuerlich
im Jahr der ersten Teilveräußerung einheitlich zu erfassen, wenn bis zur zweiten Teilveräußerung die verbliebenen Anteile
dem Veräußerer wegen des weiterhin ihm zustehenden Gewinnbezugs- und Stimmrechts zuzurechnen sind.
2) Ein solches Gesamtkonzept für den schrittweisen Verkauf von GmbH-Anteilen stellt zumindest dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
dar, wenn die vereinbarten Ankaufs- und Andienungsrechte nicht notwendigerweise zu einem Erwerbs-Automatismus führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1772 EFG 2004 S. 1772 Nr. 23 KÖSDI 2005 S. 14463 Nr. 1 IAAAB-26115
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