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Arbeitshilfe - Stand: 09.01.2024

Kommanditgesellschaft: Gesellschaftsvertrag – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft, in dem sich zwei oder mehrere Gesellschafter gegenseitig verpflichten, unter einer gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens ein Gesellschafter der Komplementär und ein weiterer ein Kommanditist ist, entsteht die KG. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich formfrei, es sei denn ein Gesellschafter verpflichtet sich darin zur Einbringung eines Grundstücks. In diesem Fall ist die notarielle Beurkundung notwendig. Die KG ist gemäß § 162 HGB unter ihrer Firma im Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ins Handelsregister ist zur Erreichung der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten erforderlich. Zu beachten sind die Vorschriften §§ 161 - 179 HGB n.F. bzw. sofern aus diesen nichts anderes folgt, finden die Vorschriften über die OHG Anwendung (§§ 105160 HGB).

Praxishinweis:

Das Recht der Personengesellschaften, hier insbesondere das Recht der GbR, ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom – MoPeG – umfassend reformiert worden. Die Neuregelungen des MoPeG sind am in Kraft getreten. Durch die in § 713 BGB n. F. neu geregelte Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wird das für diese Rechtsform bislang geltende Gesamthandsprinzip, nach dem den Gesellschaftern das Vermögen der Gesellschaft gemeinschaftlich zur gesamten Hand zusteht, abgeschafft. Über §§ 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB gilt dies u.a. auch für die Personenhandelsgesellschaften wie z. B. OHG und KG bzw. GmbH & Co. KG.

Eine GmbH & Co. KG kann zukünftig auch freiberuflich tätig sein (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.), wenn die Ausübung des freien Berufs in einer Personenhandelsgesellschaft nach dem jeweiligen Berufsrecht zulässig ist.

Das MoPeG erweitert ferner die Informationsrechte eines Kommanditisten nach § 166 HGB n. F. deutlich. Künftig kann er auch Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen und von der KG Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere bei Verdacht auf eine unredliche Geschäftsführung. Nach der aktuell noch geltenden Regelung in § 166 HGB kann er nur die Richtigkeit des ihm auf Antrag übersandten Jahresabschlusses prüfen.


Mehr zum Thema Kommanditgesellschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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