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Anwendung des § 52d Abs. 12 EStG im Veranlagungszeitraum 2017 - kein schutzwürdiges Vertrauen in alte Rechtslage?
Findet im Streitfall § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes, der zum in Kraft getreten ist, Anwendung, wenn eine Abfindung, die im Hinblick auf ein Ende September 2016 endendes Arbeitsverhältnis mit einhergehendem Wohnsitzwechsel in die Republik Malta vorab vereinbart wurde, aber auf alleinigen Wunsch des Arbeitnehmers erst im Jahr 2017 ausgezahlt wird?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().