Nachträgliche Rückgängigmachung eines
Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitens des schädlichen
Betriebsgrößenmerkmals
Leitsatz
1. Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass unentgeltliche Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer
GmbH & Co. KG bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen I behandelt wurden, ist ein wegen Überschreitens des Betriebsgrößenmerkmals
zu Unrecht gebildeter Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.
2. Das Finanzamt ist an eine in den Sonderbilanzen der Vorjahre unbeanstandet gebliebene – aber fehlerhafte – steuerliche
Behandlung der Darlehen der Kommanditisten nicht gebunden.
3. Liegt eine fehlerhafte Bilanz einem Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert
werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der
ersten Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für die Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung
maßgeblichen Vorschriften möglich ist (, BFHE 265, 217, BStBl 2019 II S. 614). Auch
der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit rechtfertigt nicht die Fortführung der fehlerhaften Nichtaktivierung eines Wirtschaftsgutes.
Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht
rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (, juris).
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2736 Nr. 48 BBK-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 1109 DStR 2021 S. 6 Nr. 6 DStRE 2021 S. 262 Nr. 5 GStB 2021 S. 1 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2020 S. 3528 HAAAH-59398
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.06.2020 - 9 K 253/18
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