Online-Nachricht - Donnerstag, 20.08.2020

Einkommensteuer | Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung (BFH)

Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung (EStG) bei einer Rechtsvorgängerin einkommenserhöhend aufzulösen ist, wenn sich dem Tag des Ablaufs der (bei ihr ungenutzten) Reinvestitionsfrist der Stichtag einer rückwirkenden Verschmelzung auf eine Rechtsnachfolgerin, deren Tochtergesellschaft investiert, unmittelbar anschließt (zur Vorinstanz, s. unsere Online-Nachricht v. 15.2.2019).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Da der übernehmende Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag (hier: ) in die steuerliche Rechtsstellung der Überträgerin eintritt (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006; s.a. , BStBl II 2019, 313; Bohnhardt in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl., § 4 Rz 180), bedeutet dies hinsichtlich der hier relevanten Rücklage des § 6b Abs. 3 EStG, dass diese von der Klägerin in der Weise fortzuführen ist, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen (s. allgemein van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 4 Rz 82).

  • Wenn aber - wie im Streitfall - die B-GmbH (die Verschmelzung hinweggedacht) die Rücklage am nicht mehr hätte "nutzen" können, weil die Reinvestitionsfrist am abgelaufen war und die Rücklage zwingend schon bei der Erstellung der Schlussbilanz der B-GmbH hätte gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen, kann sie auch von der Klägerin nicht "genutzt" werden.

Anmerkung von Prof. Dr. Alois Nacke, Richter im XI. Senat des BFH:

Die Entscheidung ist von dem Verfahren zu unterscheiden, dass unter dem Az. VI R 50/16 vom VI. Senat zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG entschieden wurde (, BStBl II 2019, 313). In dem dortigen Verfahren erfolgte die Übertragung der § 6b-Rücklage in der laufenden Frist.

Im Besprechungsfall erfolgte diese Übertragung auf ein Reinvestitionsobjekt einer anderen Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung am letzten Tag der Frist. Als unproblematisch sieht der BFH bei seiner Entscheidung darüber, ob dies möglich ist, die Tatsache an, dass der Ansatz einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz bereits vollständig aufgelöst war. Eine bindende Wirkung des nunmehr bestehenden Handelsbilanzansatzes für die Steuerbilanz lehnte der BFH ab.

Neben diesem Verfahren hat der BFH auch in einem Parallelverfahren zu dieser Problematik zu entscheiden (Az. XI R 43/19). Die Vorinstanz in diesem Verfahren und in dem Parallelverfahren hatten unterschiedlich entschieden.

Der BFH geht im Rahmen seiner Entscheidung davon aus, dass mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist das Vermögen übergegangen ist. Die Rücklage nach § 6b EStG war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Die Klage hätte nur Erfolg gehabt, wenn über die Verschmelzung hinweggedacht, noch eine Rücklage nach § 6b EStG bestanden hätte. Das war nicht der Fall. Dem Berater ist daher in solchen Fällen eine rechtzeitige vor Ablauf der Frist vorzunehmende Übertragung anzuraten.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Anmerkung: Nachricht am aktualisiert.

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-56300