Arbeitshilfe Dezember 2018

Abzinsungsrechner für Verbindlichkeiten

Hilfen & Beispiele zum Berechnungsprogramm

Holger Gemballa

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Funktionshinweise

Mit diesem Programm berechnen Sie den Barwert von unverzinslichen Verbindlichkeiten sowohl versicherungsmathematisch als auch nach BewG. Unterschieden wird zwischen den getrennt aufzurufenden Bereichen

  • (A) Verbindlichkeiten, die nicht von der Lebensdauer von Personen abhängen

  • (B) Verbindlichkeiten, die von der Lebensdauer von einer oder zwei Personen abhängen.

Anwendungsbereich A

1. Bestimmte Laufzeit

Die Zahlungszeitpunkte stehen fest. Es kann sich um eine Einmalzahlung (= Fälligkeitsdarlehen) als auch um ein Tilgungsdarlehen handeln. Jede einzelne Zahlung wird finanzmathematisch mit 5,5% auf den Bilanzstichtag abdiskontiert. Die Summe der Barwerte der Einzelzahlungen ergibt den Bilanzansatz.

Gem. BewG gilt: Fälligkeitsdarlehen werden unter Anwendung der Anlage 2 zum BewG abdiskontiert. Tilgungsdarlehen werden unter Anwendung der Anlage 3 abdiskontiert. Findet der Tilgungsbeginn eines Tilgungsdarlehens im Jahr nach dem Bilanzstichtag statt, prüft das Programm zunächst, ob die erst Zahlung im Zahlungsrhythmus liegt. Ist das nicht der Fall, so werden die Zahlungen zunächst unter Anwendung der Anlage 3 auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung abdiskontiert. Der so ermittelte Barwert wird anschließend wie ein Fälligkeitsdarlehen mit dem Vervielfältiger aus Anlage 2 auf den Bilanzstichtag abdiskontiert.

Beispiel: Ein Darlehen über 10.000 € ist monatlich in Höhe von 100 € zurück zu zahlen. Die erste Tilgung findet statt am . Bilanzstichtag ist der . Da die erste Tilgung bei monatlicher Zahlweise nicht innerhalb des Januars liegt, erfolgt zunächst eine Abzinsung aller Zahlungen auf den mit dem Vervielfältiger aus Anlage 3 und anschließend eine Abzinsung des so ermittelten Barwertes auf den Bilanzstichtag unter Anwendung des Vervielfältigers aus Anlage 2.

2. Unbestimmte Laufzeit für ein Fälligkeitsdarlehen

Unbestimmte Laufzeit für ein Fälligkeitsdarlehen meint, dass eine Verbindlichkeit in einem Betrag zu einem unbestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen ist. Gem. § 13 Abs. 2 BewG gilt: Kapitalwert = 9,3 x Jahreswert.

Der Faktor 9,3 entspricht bei Anwendung der Tabelle 3 zu § 13 BewG einer Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen. Die Zahlung wird finanzmathematisch abdiskontiert auf den Bilanzstichtag unter Anwendung dieser Laufzeit. Die finanzmathematische Berechnung hat lediglich Informationscharakter!

3. Unbestimmte Laufzeit von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen

Unbestimmte Laufzeit von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen meint, die jährlich gleichhohen Leistungen enden "irgendwann", der Zeitpunkt steht aber nicht fest. Einzugeben ist der Jahreswert der wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen. Es findet nur eine Berechnung nach § 13 Abs. 2 BewG statt: Der Kapitalwert beträgt: 9,3 x Jahreswert.

Eine finanzmathematische Berechnung findet nicht statt, da das Ergebnis nach BewG allein vom Jahreswert, aber nicht von der Zahlungsweise abhängig ist. Die Abweichungen sind nicht unerheblich.

4. Immerwährende Nutzungen und Leistungen

Immerwährende Nutzungen und Leistungen meint, die Beträge werden "ewig" gezahlt. Eine Einstellung der Zahlungen findet nicht statt. Bei der finanzmathematischen Berechnung wird eine Zahlungsreihe erstellt, die so lang ist, dass weitere Zahlungen den Barwert nicht mehr erhöhen. Gem. § 13 Abs. 2 BewG gilt: Kapitalwert = 18,6 x Jahreswert.

Anwendungsbereich B

1. Leibrente

Die Zahlungen enden mit dem Tod von einer oder mehreren Personen. Dabei können auch Mindestlaufzeit, Dynamisierung, Höchstlaufzeit etc. gewählt werden.

2. Witwenrente

Die Frau erhält ab dem Tod ihres Mannes eine Rente, die mit dem eigenen Tod endet.

3. Witwerrente

Der Ehemann erhält ab dem Tod seiner Frau eine Rente, die mit dem eigenen Tod endet.

4. Todesfall-/Risikoversicherung

Im Todesfall einer Person wird eine Zahlung fällig.

5. Erlebensfallversicherung

Die versicherte Person erhält einen Auszahlungsbetrag, wenn sie bis zum Versicherungsende überlebt. Sofern die Person während der Versicherungsdauer verstirbt, fällt kein Auszahlungsbetrag an.

6. Lebensversicherung (Tod- und Erlebensfall)

Die versicherte Person erhält einen „Auszahlungsbetrag im Erlebensfall“, wenn sie bis zum Versicherungsende überlebt. Sofern die Person während der Versicherungsdauer verstirbt, erhalten die Hinterbliebenen einen „Auszahlungsbetrag im Todesfall“.

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-02149