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Unentgeltliche Wertabgabe bei Sachspenden eines Unternehmens
Bemessungsgrundlage ist meistens Null
Viele Unternehmer spenden Waren an wohltätige Organisationen. Dabei muss es sich nicht zwingend um Waren handeln, die unverkäuflich sind. Umsatzsteuerrechtlich führt dies dazu, dass der Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG zu versteuern hat. Der Umsatz bemisst sich gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich „nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes“. Maßgebend ist somit nicht der Betrag, den ein Letztverbraucher aufwenden muss, um den Gegenstand zu erwerben. Die Bemessungsgrundlage richtet sich vielmehr nach dem Betrag, zu dem der sich selbst versorgende Unternehmer den Gegenstand aufgrund seiner individuellen Möglichkeiten des Zugangs zum Markt beschaffen kann. In dieser Höhe wird sein Unternehmen mit einer Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken konkret belastet ( und V R 5/73, BStBl 1984 II S. 169, Rn. 41).
Zum Thema ist in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
infoCenter „Unentgeltliche Wertabgaben“ NWB HAAAB-13235
I. Problemstellung
[i]Unverkäuflich = keine Nachfrage am MarktWenn Unternehmer unverkäufliche Wa...