Online-Nachricht - Freitag, 25.09.2015

Gesetzgebung | Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2015 am in 2./3. Lesung beschlossen.

Neben der Umbenennung des Gesetzes in "Steueränderungsgesetz 2015" (vormals "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften") hat der Finanzausschuss noch folgende Ergänzungen/Änderungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebacht:Einkommensteuer:

Körperschaftsteuer:

  • Anpassung der Körperschaftsteuerbefreiungen für Entschädigungseinrichtungen i.S.d. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und für institutsbezogene Sicherungseinrichtungen an die Rechtsänderungen des DGSD-Umsetzungsgesetzes (§ 5 Absatz 1 Nummer 16 KStG)

  • Regelung zur Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 20 KStG)

  • Verlängerung der bis Ende 2015 befristeten Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungsunternehmen (§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG)

Umsatzsteuer:

Weitere Änderungen:

  • Präzisierung des Tatbestandsmerkmals „neue Gesellschafterin“ bei mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 1 Absatz 2a GrEStG)

  • Neuregelung der Zerlegungsregelung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer (§ 11 FeuerschStG)

  • Zahlung einer Vergütung an Vorstände von Lohnsteuerhilfevereinen führt (weiterhin) nicht zum Verlust der Anerkennung der Lohnsteuerhilfevereine (§ 14 Satz 1 Nummer 6 StBerG)

  • Delegationsbefugnis der Landesjustizverwaltungen, Aufgaben nach dem StBerG durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen (§ 99 Absatz 7 StBerG)

  • Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 14 - neu - GrEStG)

  • Anhebung des absoluten Freibetrags und Begrenzung bei hohen sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen nach den §§ 20, 21, 24 UmwStG

Quelle: BT-Drucks. 18/6094
Hinweis: Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am  mit dem Gesetz befassen. Über Details werden wir in der NWB 44/2015  berichten.
 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-12546