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infoCenter (Stand: Januar 2023)

Finanzinstrumente: Finanzielle Vermögenswerte (IFRS)

Prof. Dr. Carsten Theile

1. Begriff Finanzinstrument

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig

  • bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und

  • bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument

führt. Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung finanzieller Vermögenswerte enthält IFRS 9 „Finanzinstrumente“. Die Pflichten zu den Anhangangaben sind Gegenstand des IFRS 7.

2. Begriff finanzieller Vermögenswert

Finanzielle Vermögenswerte sind (IAS 32.11):

  • Zahlungsmittel (Bargeld, Edelmetallmünzen, obwohl ihnen formal kein Vertragsverhältnis zugrunde liegt).

  • Gehaltene Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens (= Anspruch auf das Reinvermögen), z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften, Genossenschaftsanteile. Es kommt nicht darauf an, ob der Emittent dieser Instrumente sie als Eigen- oder Fremdkapital ausweist.

  • Vertragliche Rechte darauf,

    • Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einer anderen Partei zu erhalten, z. B. Forderungen, Ausleihungen, gehaltene Anleihen,

    • finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einer anderen Partei zu für das Unternehmen potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen, z. B. Derivate mit positivem Marktwert.

Sonderfall: Es gehören auch Verträge dazu, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden oder werden können – das bilanzierende Unternehmen kann also seine eigenen Anteile zur Zahlung verwenden – und bei denen das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen könnte. Daher darf das Tauschverhältnis zwischen der Anzahl anzunehmender Anteile und dem Wert der Gegenleistung nicht fixiert, sondern muss variabel sein. Der Sonderfall greift auch, wenn die Zahlung durch Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente bewirkt werden soll.

Nicht zu den finanziellen Vermögenswerten gehören z. B.

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