Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei Praxiseinbringung
Leitsatz
1) Werden von einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt,
anlässlich einer Praxiseinbringung Forderungen zurückbehalten und gehören diese Forderungen nach der Einbringung noch zum
Restbetriebsvermögen des Einbringenden, ist von einer Erfassung der Forderungen als Übergangsgewinn abzusehen und eine Versteuerung
der Einnahmen erfolgt erst bei Zufluss.
2) Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb einer
absehbaren Zeit nach der Einbringung geschäftlich verwertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1915 Nr. 23 EStB 2010 S. 110 Nr. 3 HAAAD-29151
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