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Rentenbezugsmitteilung
Durch das Alterseinkünftegesetz erfolgt der Übergang von der vorgelagerten Besteuerung zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften. Dies führt dazu, dass künftig sämtliche Leibrenten sowie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich in voller Höhe besteuert werden.
Die steuerliche Erfassung der Leibrenten soll durch ein elektronisches Meldeverfahren sichergestellt werden. Hierzu wird eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung von den Mitteilungsverpflichteten über die Auszahlung von Rentenleistungen in Kenntnis gesetzt.
Mitteilungsverpflichtete nach § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG sind
die gesetzlichen Rentenversicherungsträger,
die landwirtschaftliche Altersklasse,
die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die Versicherungsunternehmen,
die Pensionsfonds,
die Pensionskassen,
die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG anbieten (Rürup-Rente) und
die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Riester-Rente).
Auch ausländische Versicherungsunternehmen (einschließlich Pensionskassen) sowie ausländische Pensionsfonds, die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind, sind mitteilungsverpflichtet.
Seit dem