Tantiemezahlung trotz eines bestehenden Verlustvortrags als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender
Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer
für den Verlust zumindest mitverantwortlich war. Andernfalls liegt in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich
zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2642 HAAAB-90928
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