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BFH Urteil v. - I R 183/94 BStBl 1996 II S. 342

Gesetze: UmwStG 1977 § 20EStG § 4 Abs. 1 Satz 2EStG § 16EStG § 34 Abs. 1

Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen, das eine wesentliche Grundlage des Betriebs der Personengesellschaft darstellte

Leitsatz

1. Die Einbringung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. von § 20 UmwStG 1977 setzt voraus, daß auch die bisher dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) zuzurechnenden Wirtschaftsgüter zivilrechtlich auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen.

2. Werden solche Wirtschaftsgüter bei der Einbringung vom Gesellschafter (Mitunternehmer) zurückbehalten und bleiben sie bei diesem im Rahmen einer Betriebsaufspaltung weiterhin Betriebsvermögen, so hat dieser Vorgang keine Gewinnauswirkung. Dem Gesellschafter bleibt nicht die Wahl, stattdessen die in den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 342
BFH/NV 1996 S. 217 Nr. 8
HAAAA-95558

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BFH, Urteil v. 16.02.1996 - I R 183/94

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