Die Auseinandersetzung fängt gerade erst an
Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 1a KStG
Schnelligkeit und Offenheit – dies sind Attribute, welche in der Vergangenheit dem BMF nicht unbedingt zugeordnet werden konnten. Allzu häufig musste die Praxis allzu lange auf klärende Worte der Finanzverwaltung warten, die – auch wenn sie Gerichtsbarkeit und Berater nicht binden – eine wichtige Maßgröße etwa für steuergestalterische Maßnahmen sind. Zu denken ist etwa an den UmwSt-Erlass v. , der erst annähernd fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des UmwStG 2006 am erging. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit Entwürfe von BMF-Schreiben der interessierten Fachöffentlichkeit überwiegend nicht zur Verfügung gestellt.
Doch das BMF kann auch anders – so wurde nur ein Quartal nach der Ausfertigung des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am (BGBl 2021 I S. 1050) der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) auf der Homepage des BMF veröffentlicht und kann damit ein wichtiger Leitfaden für die bereits für das kommende Jahr 2022 denkbare Wahl sein, als Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (für die „Eiligen“ ist der ein wichtiger Stichtag, weil im Falle eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres der Antrag nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KStG spätestens an diesem Tag bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt eingegangen sein muss, vgl. Rz. 16 des Entwurfs eines BMF-Schreibens zu § 1a KStG).
In inhaltlicher Hinsicht sticht positiv hervor, dass die Finanzverwaltung das besondere, mit dem Sonderbetriebsvermögen verknüpfte Problemfeld zu entflechten bemüht ist (vgl. dazu ). So wird zwar in Rz. 32 des Entwurfs eines BMF-Schreibens zu § 1a KStG betont, werde funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nicht von der Option zur Körperschaftsbesteuerung umschlossen (weil es in die optierende Gesellschaft nicht eingebracht wird), komme es grundsätzlich zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils. Wird es aber – um jenem Erfordernis gerecht zu werden – in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Option auf die Mitunternehmerschaft übertragen, wird dadurch ein Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht begründet (Rz. 34) – es kommt mithin insbesondere nicht zur Aufdeckung stiller Reserven nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG.
Negativ zu würdigen ist das – unbeirrte – Festhalten am Gesamtplangedanken – nunmehr auch im Hinblick auf die Option gem. § 1a KStG (Rz. 25). Auch vermisst man einige Aussagen vollständig – etwa dazu, wie Gesellschafterdarlehen bei Option zu behandeln sind (Einstufung als sonstige Gegenleistung i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG oder nicht) oder ob eine optierende Gesellschaft gemeinnützig sein kann.
Indes ist die Auseinandersetzung mit dem KöMoG gerade erst eröffnet worden; gesetzliche Änderungen und weitere Verwaltungsanweisungen sind nicht ausgeschlossen.
Martin Strahl
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 3081
GAAAH-92954