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FG München Beschluss v. - 15 V 2627/18

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 3, EStG § 22 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Kein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn eine Eigentumswohnung schon mehr als zehn Jahre vor der Veräußerung erworben und ein als Arbeitszimmer genutzter Teil der Wohnung erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist

Leitsatz

1. Wird im Privatvermögen eine Eigentumswohnung veräußert, deren Anschaffung schon länger als zehn Jahre zurückliegt, in der aber ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer erst vor weniger als 10 Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden ist, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegt.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Teil einer Eigentumswohnung (hier: Arbeitszimmer im Umfang von 18,04% der Gesamtfläche der Wohnung) ein selbstständiges Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 2 insbesondere i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG – Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken – sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt (vgl. ).

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 7 Nr. 32
DStRE 2019 S. 1063 Nr. 17
KÖSDI 2019 S. 21425 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2019 S. 678
GAAAH-07187

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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 14.01.2019 - 15 V 2627/18

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