Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Leistende
Überlassung gewerblicher Schutzrechte nach dem PatentG unterliegt dem Regelsteuersatz
Leitsatz
1. Eine Bruchteilsgemeinschaft ist grundsätzlich Leistender und Unternehmer, wenn die Gemeinschafter gemeinsam einen Vertrag
mit einem Dritten schließen; dies gilt nicht, wenn die Gemeinschaft ausnahmsweise nicht nach außen in Erscheinung tritt, weil
abweichend von § 432 BGB vereinbart wird, dass der Vertragspartner nicht gemeinschaftlich an alle, sondern – in Anteilen –
an die jeweiligen Gemeinschafter unmittelbar zu leisten hat.
2. Eine Erfindergemeinschaft kann als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB oder als Gesamthandsgemeinschaft (GbR) gem.
§§ 705 ff. BGB bestehen. Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen sie aufgrund der bloßen Tatsache
der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einer Bruchteilsgemeinschaft.
3. Die Überlassung gewerblicher Schutzrechte nach dem PatentG unterliegt nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten
Steuersatz, sondern ist dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 47 DStRE 2019 S. 150 Nr. 3 EFG 2018 S. 578 Nr. 7 KÖSDI 2018 S. 20783 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2018 S. 337 GAAAG-77969
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