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Einkommensteuer | Einkommensteuer bei Zwangsverwaltung, Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
(1) Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt ( Änderung der Rechtsprechung). (2) An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird (Bezug: § 21 EStG; § 34 Abs. 2, Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 69 AO; § 55, § 80 InsO).
Mit Urteil vom - VI 157/57 (DB 1958 S. 1203) hatte der BFH noch die Auffassung vertreten, ein Zwangsverwalter hafte nicht für die auf einen Überschuss aus der Zwangsverwaltung entfallende Einkommensteuer des Grundstückseigentümers. Gestützt wurde diese Wertung durch das frühere Fiskusprivileg (§ 61...