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Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
Der BFH hat entschieden, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei sind.
Grundsätze zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG
Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden und in einem Bundes- oder Landesgesetz oder einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Noch nicht geklärt war bisher, ob eine Ausweisung der Zahlungen im Haushaltsplan des jeweiligen Bundes- oder Landeshaushaltsgesetzgebers stets erforderlich ist oder ob diese Voraussetzung im Einzelfall entfällt.
Legitimation des Gesetzgebers ist ausreichend
Der Kläger war vom Amtsgericht in den Jahren 2001 bis 2004 (Streitjahre) in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt worden und hatte dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche ...