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infoCenter (Stand: November 2021)

Wettbewerbsverbote in der Personengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Wettbewerbsverbote in der Personengesellschaft

Der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Danach darf er ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte tätigen noch sich an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt nach dem Gesetz als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist und sie hiergegen keine Einwendungen erheben. Verletzt ein Gesellschafter das ihm obliegende Wettbewerbsverbot, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Anstelle von Schadensersatz kann die Gesellschaft aber auch verlangen, dass der Gesellschafter die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lässt und die aus diesen Geschäften gezogene Vergütung herausgibt bzw. seinen entsprechenden Anspruch abtritt.

Die Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Herausgabe unterliegen einer kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten. Über die Geltendmachung der Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.

II. Sinn und Zweck

Durch das gesetzliche Wettbewerbsverbot soll die illoyale, eigensüchtige Ausnutzung des aufgrund der Gesellschafterstellung bestehenden Einflusses und der durch sie erlangten Informationen verhindert werden. Das Verbot ist eine Ausprägung der Treuepflicht der Gesellschafter.

III. Anwendungsbereich

1. Persönlich

Das Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für alle Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG und KGaA), unabhängig davon, ob sie geschäftsführend sind oder nicht. Bei der KG gilt das Wettbewerbsverbot nach der gesetzlichen Regelung nur für die Komplementäre. Die gesetzliche Regelung kann allerdings gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt bei der KG auch dann, wenn die Komplementärin eine juristische Person ist.

Beispiel: Dem Wettbewerbsverbot unterliegt in der Sonderform der AG & Co. KG zwar die Komplementär-AG, nicht jedoch auch deren Vorstandsmitglieder als ihre gesetzlichen Vertreter.

2. Zeitlich

Das Wettbewerbsverbot gilt nur für Gesellschafter. Folglich ist es nicht für Zeiträume vor Eintritt in die Gesellschaft anzuwenden. Das Wettbewerbsverbot erlischt mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft erlischt das Wettbewerbsverbot mit Beendigung der Gesellschaft.

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