Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Geld- oder Sachleistungen eines Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften
Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden (vgl. BStBl 1998 I S. 212, das zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings ergangen ist).
Die Zahlung des Sponsors wird im Gegensatz zur Zuwendung von Spenden, die ohne Erwartung einer Gegenleistung hingegeben werden, innerhalb eines Leistungsaustausches erbracht. Deshalb ist zunächst abzugrenzen, ob es sich bei einer Geldzuwendung oder Sachzuwendung um eine Spende (z. B. echter Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt. Die Leistung des Empfängers der Zuwendung kann in der Erbringung einer Werbeleistung oder anderen Leistungen, z. B. Überlassung von Eintrittskarten, liegen.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Leistungsaustausches sind die zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten getroffenen Vereinbarungen heranzuziehen und die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
1. Geldzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften, die keinen Leistungsaustausch begründen
Ein steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt das entgeltliche Tätigwerden eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens voraus. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 UStG). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall (A 18 Abs. 3 Satz 2 UStR).
Im Rahmen von Sponsoringverträgen zwischen einer juristischen Person mit einer steuerbegünstigten Körperschaft fehlt es regelmäßig an einem Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber – gesetzlich oder satzungsmäßigen Bestimmungen folgend – Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt. Zu diesem Zweck werden mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart. Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen. Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Er ist von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des aufgezeigten Rahmen bewegt, der eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit indiziert. Er ist nicht auf Wiederholung angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist.
Sind die Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Bereich zuzurechnen, scheidet eine Rechnungserteilung aus.
2. Geldzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen eines Leistungsaustausches
Erbringt die Körperschaft wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen ö. Ä.) zur Erzielung von Einnahmen an den Sponsor, werden diese regelmäßig im Rahmen eines nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht und unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.
Die Aktiengesellschaft A hat sich gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein verpflichtet, den Verein finanziell und organisatorisch zu fördern. Hierfür wendet A jährlich 5.000 € auf. Gegenüber A verpflichtet sich der Verein, in der Vereinszeitung regelmäßig Werbeanzeigen zu schalten und firmenbezogene Produkte des Sponsors darzustellen.
Mit seinen aktiven Leistungen an A begründet der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem es sich nicht um einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO handelt (AEAO Nr. 10 zu § 64 Abs. 1). Auf diese Leistungen ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
Die steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, aus der er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
Gewährt ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z. B. Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung des Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht übersteigen), ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors entsprechend zu besteuern. In diesen Fällen ist im Wege einer sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln, auf dessen Grundlage das Gesamtentgelt aufzuteilen ist (vgl. Tz. 4 des BStBl. 2006 I S. 791, das zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen ergangen ist).
3. Sachzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen eines Leistungsaustausches
Besteht die Gegenleistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, gelten die Ausführungen in der Tz. 2 entsprechend..
Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist grundsätzlich der Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem Sponsor für die Leistung entstanden sind (vgl. A 153 Abs. 1 Satz 4 UStR).
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.
Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig.
Das Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein Freiluft-Ballons mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und Aktionsfahrten zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und Unterhaltungskosten. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein, dem Unternehmen eine bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung zu stellen und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen Interessengebiet durchzuführen. Der Verein soll mit den Fahrten ein Medienecho erzielen und dem Unternehmen darüber berichten.
Der Verein erbringt Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher Umsätze (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Das Entgelt für die Werbeleistung besteht in der Überlassung von fahrbereiten Ballons zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
Wendet der Sponsor dem Verein unentgeltlich einen Gegenstand außerhalb eines Leistungsaustausches zu (Spende), ist zu prüfen, ob § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG Anwendung findet.
Zur Frage der umsatzsteuerlichen Würdigung der Überlassung von Werbemobilen an steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts vgl. USt-Kartei ST § 1 Abs. 1 UStG Karte 13.
Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen verweise ich auf das dazu ergangene ( BStBl. 2006 I S. 791).
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Fundstelle(n):
GAAAE-07601