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infoCenter (Stand: November 2021)

Informations- und Kontrollrechte in der Aktiengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Informations- und Kontrollrechte in der Aktiengesellschaft

Den Aktionären stehen neben ihren Vermögensrechten auch sog. Verwaltungsrechte zu. Gegenstand dieser Verwaltungsrechte sind spezielle Kontroll- und Informationsrechte, die dem einzelnen Aktionär gegenüber dem Vorstand zustehen. Inhaltlich sind diese Rechte stark eingeschränkt. Wesentlich umfangreicher sind hingegen die Kontroll- und Informationsrechte des Aufsichtsrates ausgestaltet. Dies ist auch notwendig, da dem Aufsichtsrat die Kontrollbefugnis gegenüber dem Vorstand obliegt.

II. Aktionärsrechte

Das AktG unterscheidet bei den Verwaltungsrechten der Aktionäre zwischen versammlungsgebundenen und nicht versammlungsgebundenen Rechten. Zu den versammlungsgebundenen Aktionärsrechten gehört insbesondere das Auskunftsrecht des Aktionärs, welches nur innerhalb der Hauptversammlung ausgeübt werden kann. Zu den nicht versammlungsgebundenen Aktionärsrechten zählen spezielle Ansprüche auf Mitteilung sowie das Recht auf Einsichtnahme und Erteilung von bestimmten Abschriften.

1. Versammlungsgebundene Aktionärsrechte

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist . Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, bzw. näheres hierzu zu bestimmen. In einzelnen vom Gesetz vorgesehenen Situationen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Die Auskunft kann verweigert werden,

  • soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,

  • soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht,

  • über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt,

  • über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt,

  • soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde,

  • soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen,

  • soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Die vorstehende Aufzählung ist abschließend. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der HV erteilt worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der HV zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Eine Verweigerung der Auskunft kommt in diesem Fall nicht in Betracht, auch wenn die Auskunft ansonsten aufgrund des Ausschlusskatalogs (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 AktG) hätte verweigert werden dürfen. Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen wird.

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