Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglich eingereichter, aber unvollständiger Bescheinigung
der Denkmalschutzbehörde betreffend den Steuerabzug für ein Baudenkmal nach § 10f EStG
Leitsatz
1. Die Bescheid des Landesdenkmalamtes ist zwar grundsätzlich für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG sowie den Abzug
wie Sonderausgaben nach § 10f EStG ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.
2. Wird eine entsprechende Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht,
muss dieser nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung
des Einkommensteuerbescheids schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen
der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das FA
daher nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 250 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3438 GAAAD-53729
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.08.2010 - 12 K 12222/09
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