Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit wegen Vermögenslosigkeit gelöschter GmbH
Entstehung des Auflösungsverlusts bei Löschung bzw. Liquidation der GmbH
Strafverteidigungskosten bzw. Kosten der Hausdurchsuchung bei Einstellung des Strafverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar
Leitsatz
1. Im Zusammenhang mit einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH anfallende Kosten des ehemaligen Gesellschafters
(Verwaltungsgebühren, Anwaltskosten, Vollstreckungsaufwendungen, Fahrt-, Telefon- und Faxkosten) sind nicht als Werbungskosten
im Rahmen der Kapitaleinkünfte abziehbar. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten der GmbH stellt eine zu nachträglichen Anschaffungskosten
auf die Beteiligung führende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft dar.
2. Der Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG entsteht im Fall der Löschung der Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
bereits mit der Löschung der Gesellschaft, im Fall einer Liquidation dagegen grundsätzlich erst mit Abschluss der Liquidation.
3. Hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Kläger mangels genügenden Anlasses zur Erhebung einer öffentlichen
Klage eingestellt, so kann der Kläger die Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Soweit
die Kosten notwendig und angemessen i.S. von § 91 Abs. 2 ZPO sind, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 467a StPO.
Soweit der Kläger mit seinem Strafverteidiger eine über die kostenrechtlich erstattungsfähigen Beträge hinausgehende Honorarvereinbarung
getroffen hat, fehlt es an der für eine Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit i.S.
von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.
4. Im Fall einer Einstellung eines Strafverfahrens können Kosten der vorangegangenen Hausdurchsuchung auch dann nicht als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Kläger die Frist zur Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen versäumt hat.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1435 Nr. 23 GAAAD-13828
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 11.09.2008 - 3 K 873/05
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