Steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch der Timmermeister-Schule – Schule für Ergotherapie – in Münster
Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) neu geregelt.
I. Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007
Schulgeldzahlungen für den Besuch der Timmermeister-Schule Schule für Ergotherapie in Münster sind nicht abzugsfähig. Die Timmermeister-Schule ist zwar eine private, staatlich anerkannte Ausbildungsstätte, gehört aber nicht zu den nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschulen im Sinne des Schulrechts des Landes NRW noch den gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Aktualisierung:
Ergänzend weist die OFD darauf hin, dass die Timmermeister Schule in Münster aus drei eigenständigen Schulen besteht:
Berufsfachschule für Gymnastik
Lehranstalt für Physiotherapie und
Schule für Ergotherapie
Die Lehranstalt für Physiotherapie ist ebenso wie die o. g. Schule für Ergotherapie als Schule des Gesundheitswesens keine genehmigte Ersatzschule.
Bei der Berufsfachschule für Gymnastik jedoch handelt es sich um eine genehmigte Ersatzschule i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Der Besuch der Schule ist schulgeldfrei; die Finanzierung der Schule erfolgt über einen Förderverein („Förderer der Sport- und Gymnastikschule Münster”).
Vertraglich geschuldete Leistungen, sowie freiwillige Zuwendungen an den Förderverein der Schule sind Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit dieser diese Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet.
Es bestehen derzeit keine Bedenken, Zahlungen an den Förderverein dem Grunde nach als Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigen.
Hinweis: Ein Spendenabzug für Zahlungen an diesen Förderverein kommt nicht in Betracht, da er nicht als gemeinnützig anerkannt ist.
II. Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2008
Ab dem VZ 2008 ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des JStG 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 24b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2009).
Hiernach ist die staatliche Genehmigung bzw. landesrechtliche Anerkennung nicht mehr maßgeblich. Voraussetzung für den Abzug ist lediglich, dass die Schule zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt bzw. darauf vorbereitet.
Darin eingeschlossen sind nunmehr auch die Schulen des Gesundheitswesens.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
20/2007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAD-10753