Parkplatz als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
Ein als Parkplatz genutztes Grundstück kann notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
sein.
Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens können regelmäßig auch Wirtschaftsgüter sein, die keine wesentliche Betriebsgrundlage
der Betriebsgesellschaft darstellen, sofern ihre Überlassung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen steht. Ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in Betracht
kommt, hängt von der Nutzung des Wirtschaftsgutes in der Betriebsgesellschaft ab.
Ergänzen die mitverpachteten – nicht wesentlichen – Betriebsgrundlagen die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
dadurch, dass die Betriebsgesellschaft die nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen betrieblich nutzt, hat das zu Folge, dass
die mitverpachteten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 68 Nr. 2 EFG 2005 S. 199 EFG 2005 S. 199 Nr. 3 GAAAB-40778
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.05.2004 - 12 K 676/00
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